"Haager Landkriegsordnung"
Wurde während des 1. WK im grossen und ganzen eingehalten; im Gegensatz zum 2.WK. Missionare und Zivilpersonen waren als Kriegs"teilnehmer" ausdrücklich ausgeschlossen (!) und durften eigentlich nicht als Kriegsgefangene behandelt werden und nicht ihres Eigentums beraubt werden ..
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges
vom 18. Oktober 1907
Reichsgesetzblatt, 1910, Nr. 2, S. 132ff.
Erster Abschnitt:
Kriegführende
Erstes Kapitel:
Begriff des Kriegführenden
Artikel 1
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges
gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und
Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich
vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen.
Artikel 2
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim
Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift,
um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu
haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend
betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und
Gebräuche des Krieges beachtet.
Artikel 3
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich
zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle
der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen
Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel:
Kriegsgefangene
Artikel 4
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der
feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der
Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit
Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen
Inhalts.
Artikel 5
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern
oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung,
sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen
ist ihre Einschließung nur statthaft als unerläßliche
Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer der diese Maßregel
notwendig machenden Umstände.
Artikel 6
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme
der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als
Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein
und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den
Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche
Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung
auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für
Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen
Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach
einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen
oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im
Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage
verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten
ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.
Artikel 7
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen
befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den
Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung,
Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die
Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.
Artikel 8
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften
und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen
Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der
erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es
ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das
Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen
genommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer
Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen
genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft
werden.
Artikel 9
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen
seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen
diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den
Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Artikel 10
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen
werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie
sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die
übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als
auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht
hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei
Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte
widersprechen.
Artikel 11
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine
Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die
feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines
Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.
Artikel 12
Jeder gegen Ehrenwort entlassenen Kriegsgefangene, der
gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung
eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und
wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als
Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Artikel 13
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar
anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter,
Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des
Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint,
das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß
sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres
befinden, das sie begleiten.
Artikel 14
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der
kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen
Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet
aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen
errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen
betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den
zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und
deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch,
über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über
Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über
jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem
laufenden zu erhalten. Die Auskunftsstelle verzeichnet auf diesem
Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und Zunamen, das
Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die
Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der
Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle
besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem
Friedenschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden
übermittelt.
Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w., oder von den
gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in
Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen
hinterlassen werden, und stellt sie die Berechtigten zu.
Artikel 15
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die
ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind
und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen
Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich
und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung
innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die
Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre
menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den
Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen
persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen
die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den
Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu
verteilen.
Artikel 16
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe,
Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die
Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden,
sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und
in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten
Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren
sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Artikel 17
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie
sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo
sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung
verpflichtet.
Artikel 18
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion
mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit
gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs-
und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.
Artikel 19
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter
denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der
Militärpersonen des eigenen Heeres.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung
von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu
berücksichtigen ist.
Artikel 20
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen
binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
Drittes Kapitel:
Kranke und Verwundete
Artikel 21
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der
Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem
Genfer Abkommen.
Zweiter
Abschnitt:
Feindseligkeiten
Erstes Kapitel:
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen
Artikel 22
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der
Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Artikel 23
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten
Verboten, ist namentlich untersagt:
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.
Artikel 24
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen,
sind erlaubt.
Artikel 25
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei.
anzugreifen oder zu beschießen.
Artikel 26
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor
Beginn der Beschießung den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen,
alles was an ihm liegt tun, um die Behörden davon zu
benachrichtigen.
Artikel 27
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem
Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit
gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler
und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu
schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem
militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit
deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer
vorher bekanntzugeben.
Artikel 28
Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn
sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel:
Spione
Artikel 29
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem
Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten
einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der
Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen, in Uniform, die in das
Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich
Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten.
Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und
Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag,
Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu
überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen,
die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu
überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den
verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets
aufrechtzuerhalten.
Artikel 30
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne
vorausgegangenes Urteil bestraft werden.
Artikel 31
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört,
zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird,
ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher
begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden
Drittes Kapitel:
Parlamentäre
Artikel 32
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden
bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten,
und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf
Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist
oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Artikel 33
Der Befehlshaben, zudem ein Parlamentär gesandt wird, ist
nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den
Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von
Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär
zeitweilig zurückzuhalten.
Artikel 34
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf
Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis
vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat,
um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes Kapitel:
Kapitulation
Artikel 35
Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten
Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre
Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft
beobachtet werden.
Fünftes Kapitel:
Waffenstillstand
Artikel 36
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen
kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist
eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die
Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen,
doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den
Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt
wird.
Artikel 37
Der Waffenstillstand
kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein.
Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der
kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für
bestimmte Teile der kriegführenden Heere und innerhalb eines
bestimmten Bereichs.
Artikel 38
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig
den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden.
Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu
dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.
Artikel 39
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den
Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche
Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und
untereinander statthaft sind.
Artikel 40
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine
der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in
dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder
aufzunehmen.
Artikel 41
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes
durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur
das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles
einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter
Abschnitt:
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet
Artikel 42
Ein Gebiet gilt als Besetzt, wenn es sich tatsächlich
in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese
Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Artikel 43
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die
Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm
abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die
öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen
und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Artikel 44
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung
eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des
anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu
geben.
Artikel 45
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten
Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu
leisten.
Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der
Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen
und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Artikel
48
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die
zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren,
so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und
Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für
ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten
Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige
Regierung hierzu verpflichtet war.
Artikel 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den
im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in
Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres
oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Artikel 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine
ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt
werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich
angesehen werden kann.
Artikel 51
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen
Befehlt und unter Verantwortlichkeit eines selbständig
kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über
die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen.
Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine
Empfangsbestätigung erteilt.
Artikel 52
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von
Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des
Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu
den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie
nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit
Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit
gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen.
Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die
Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt
werden.
Artikel 53
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag
belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie
die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die
Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und
Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum
des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu
dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur
Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder
Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten
Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von
Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören,
mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen sie
aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Artikel 54
Die unterseeischen Kabeln, die ein besetztes Gebiet mit
einem neutralen Gebiete verbinden dürfen nur im Falle
unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört
werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls
zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Artikel 55
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und
Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und
landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen
Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er
soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln
des Nießbrauchs verwalten.
Artikel 56
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste,
der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der
Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate
gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder
Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen
Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist
untersagt und soll geahndet werden.
(e.a.)